Anzeige eines Sterbefalles

Der Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort des Todes zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige obliegt der Reihe nach
1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
2. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
3. dem letzten Unterkunftgeber;
4. dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
5. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
6. sonstige Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben
 
Für die Beurkundung des Todes werden benötigt
1. die Geburtsurkunde;
2. die Heiratsurkunde der letzten Ehe;
3. der Nachweis der Staatsangehörigkeit;
4. die Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird.
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen.

 

Zuständig