Heizkostenzuschuss des Landes OÖ

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2024/2025 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Dieser kann ab 1. Oktober bis 30. November 2024 beantragt werden.

Heizkostenzuschuss 1


Antragstellung online

Die Antragstellung erfolgt online unter www.land-oberoesterreich.gv.at/heizkostenzuschuss

 

Wer wird gefördert?

1. Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2024
  • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor. 
  • Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (einmalig pro Haushalt). 

 

2. Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. 

Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.

 

3. Von dem Zuschuss ausgenommen sind: 

  • Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
  • Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
  • Vertriebene iSd § 62 AsylG
  • Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
  • Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.

 

Was wird gefördert?

Für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Zuschuss gewährt.

 

Wie wird gefördert?

Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2024/2025 in Höhe von jeweils € 200,00 pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

 

1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:

  • Einpersonenhaushalte:           Jahresbruttoeinkommen bis € 19.070,00 
  • Mehrpersonenhaushalte:      Jahresbruttoeinkommen bis € 26.940,00

 

2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.

 

3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2023 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet. 

 

Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.



So erhalten Sie den Heizkostenzuschuss in OÖ:

Heizkostenzuschuss.pdf herunterladen (0.56 MB)

24.09.2024