Fundbüro


Gefunden

  • Wer eine fremde, verloren gegangene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet. Wenn ein Wert von EUR 36,-- überschritten wird und der/die VerlustträgerIn nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der dafür zuständigen Behörde zu melden.
  • Gefundene oder verlorene Gegenstände können entweder beim nächsten Polizeiwachzimmer oder beim Gemeindeamt abgegeben bzw. gemeldet werden.
  • Sofern der/die BesitzerIn des gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden kann, gelangt dieser nach einigen Tagen zur Fundstelle beim Gemeindeamt. Wenn sich nach einem Jahr der/die rechtmäßige BesitzerIn nicht gemeldet hat, wird der/die FinderIn verständigt.

Finderlohn

Der/Die FinderIn hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn.

Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert der gefundenen Sache:

  • unter EUR 1.816,82: 10 Prozent des Wertes
  • über EUR 1.816,82: 5 Prozent des Wertes

Hinweis: Der Finderlohn gebührt auch dann, wenn der/die VerlustträgerIn bekannt ist, nicht jedoch, wenn der/die FinderIn auf Grund besonderer Vorschriften zur Obsorge verpflichtet ist (z.B. SicherheitswachebeamtIn).

Benützungsrecht/Erwerb einer gefundenen Sache

  • Wenn der/die rechtmäßige EigentümerIn binnen eines Jahres nicht ausfindig gemacht werden konnte, erwirbt der/die FinderIn ein Benützungsrecht. Er/Sie kann von der Behörde die Herausgabe des gefundenen Gegenstandes verlangen. Meldet sich der/die EigentümerIn doch noch, so muss der/die FinderIn diesen Gegenstand retournieren.
  • Kann der/die rechtmäßige EigentümerIn binnen drei Jahre nicht ausfindig gemacht werden, dann erwirbt der/die Finderin diese gefundene Sache.

Hinweis: Es gibt diesbezüglich aber auch Sonderregelungen (z.B. bei Schatzfunden).

 

 

Zuständig