Kulturflächenschutz

Zulässigkeit der Neuaufforstung*)
(Auszug aus dem OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz)

(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn

1. die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl.Nr. 114/1993) oder

2. die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von zwei Hektar nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift zu enthalten.

(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z. 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.

(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.
 
*) Neuaufforstung:

a) die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),
b) die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen),
c) die Anlegung von Christbaumkulturen oder
d) die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung)
ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinn des § 9 Z. 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen.

 

Zuständig