Verkehrsflächenbeitrag

Anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsflächen bzw. der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen ist, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu der Kostenherstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben.


Der Verkehrsflächenbeitrag ist das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (diese beträgt 3 Meter, unabhängig von der tatsächlichen Breite), der anrechenbaren Frontlänge (das ist die Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes), multipliziert mit dem Einheitssatz in Höhe von € 95,00

Nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 der OÖ. BauO. 1994 idgF. ermäßigt sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von 

  • Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;
  • Kleinhausbauten;
  • Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;
  • Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Zuständig