Bauanzeigen

Bauvorhaben, die der Baubehörde bloß angezeigt werden müssen 

  • Für den Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden entfällt unter bestimmten Voraussetzungen (rechtswirksamer Bebauungsplan, Nachbarzustimmung, Planverfassererklärung u. Bauführerbestätigung) das Baubewilligungsverfahren und genügt eine Anzeige bei der Baubehörde.
  • Betriebsgebäude/Nebengebäude Bloße Anzeigepflicht besteht künftig beim Neu, Zu-, oder Umbau von gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 9 Metern, soweit solche Gebäude weder für Wohnzwecke noch zur Tierhaltung bestimmt sind. Allerdings bedarf die Anzeige auch in diesen Fällen der Einverständniserklärung der Nachbarn sowie der Bestätigung eines befugten Planverfassers und Bauführers. Unter den gleichen Voraussetzungen gilt die Anzeige auch für den Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden.

Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben sind (beispielhafte Aufzählung:)

  • Hauskanalanlagen (bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal)
  • Düngersammelanlagen (einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben)
  • Wintergärten und Balkonverglasungen
  • Schwimm- und sonstige Wasserbauten (bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m oder einer Wasserfläche von über 35 m²)
  • Parabolantennen (mit mehr als 50 cm Durchmesser), Antennen (mit mehr als 10 m Höhe)
  • Solaranlagen (mit einer Fläche von mehr als 20 m²; Alternativenergieanlagen, Wärmepumpen
  • Fahrsilos (Umfassungswände über 1,50 m Höhe bzw. Überdachung)
  • Heizungsanlagen (soweit nicht bereits ohnehin eine sonstige Bewilligung vorliegt)
  • Oberflächenbefestigung (über 1.000 m²)
  • Stütz- und freistehende Mauern (über 1,50 m Höhe)
  • Veränderung der im Bauland gelegenen Fläche um mehr als 1,50 m
  • Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²
  • Abbruch von Gebäuden (soweit das Gebäude nicht an der Grundgrenze mit dem Nachbarobjekt zusammengebaut ist).

Nach einer Wartezeit von längstens 8 Wochen darf mit der Bauausführung begonnen werden (außer die Baubehörde stimmt bereits vorher zu).
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige ist erforderlich für (beispielhafte Aufzählung):

  • Mauern und Stützmauern bis 1,50 m Höhe
  • Schwimm- und Wasserbauten bis 1,50 m Tiefe bzw. einer Wasserfläche bis zu 35 m²
  • Einfriedungen (außer straßenseitige Einfriedungen)
  • Pergolen
  • Baustelleneinrichtungen (z.B. Bauhütten) für die Dauer der Bauausführung
  • Fahrsilos mit Umfassungswänden bis 1,50 m Höhe

    Bloße "Baufertigstellungsanzeige" von Kleinhausbauten und Nebengebäuden
    Bei Kleinhausbauten (= bis max. drei Wohnungen) und Nebengebäuden genügt als Voraussetzung für die Benützung solcher Bauten die bloße schriftliche Anzeige der Baufertigstellung durch den Bauherrn an die Baubehörde. Befunde über die ordnungsgemäße Bauausführung sind nicht mehr erforderlich. Nach einer Wartezeit von längstens 8 Wochen dürfen die Bauten in Benützung genommen werden (außer die Baubehörde stimmt bereits vorher zu); mit der Baufertigstellungsanzeige übernimmt aber der Bauherr gegenüber der Baubehörde die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens. Bei sonstigen baulichen Anlagen (also z.B. bei mehrgeschoßigen Wohnbauten oder Gewerbebauten) sind der Baufertigstellungsanzeige die notwendigen Befunde (Rauchfang-, Heizungs-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlagen, Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen etc.) über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens vom Bauführer oder eines Sachverständigen anzuschließen.

 

Formulare