Durch das Oö. Tourismusgesetz 2018 gelten seit 01.01.2019 neue
Bestimmungen, von denen auch Nichttourismusgemeinden, wie die Stadtgemeinde Grieskirchen, betroffen sind.
Mit 1. 1. 2019 müssen Eigentümer einer Wohnung in ganz Oberösterreich
eine jährliche Pauschale entrichten, wenn die betreffende Wohneinheit
länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wurde
(§ 54 Oö. Tourismusgesetz 2018). Die Gemeinden sind zwar zur Einhebung
der Pauschale verpflichtet, bei der Freizeitwohnungspauschale handelt es
sich jedoch um eine reine Landesabgabe (lediglich 5 % der Pauschale je
Wohnung verbleiben einer Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung).
Die jährliche Pauschale gemäß Oö. Tourismusgesetz 2018 beträgt für Wohnungen
Von 2019 - 2021:
- bis zu 50 m² Nutzfläche € 72,00
- über 50 m² Nutzfläche € 108,00
Für 2022
- bis zu 50 m² Nutzfläche € 73,20
- über 50 m² Nutzfläche € 109,80
Für 2023:
- bis zu 50 m² Nutzfläche € 80,40
- über 50 m² Nutzfläche € 120,60
Anmerkung:
Von der gesetzlichen Möglichkeit, eine höhere Pauschale (Gemeindeaufschlag) einzuheben, hat die Stadtgemeinde Grieskirchen Abstand genommen!
Fälligkeit:
Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig (am 1.12.2019 für das Kalenderjahr 2019) und ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen ganz unten zum Download bereit. Gerne können Sie sich dieses Formular auch im Bürgerbüro abholen.
Abgabenbefreiung:
Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Wohnungen, welche überwiegend
- als Gästeunterkunft,
- zur Erfüllung der Schulpflicht oder Absolvierung einer AHS, BHS, Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre,
- zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes,
- zur Berufsausbildung, insbesondere als Pendler,
- zur Unterbringung von Dienstnehmern
genutzt werden.
Auskünfte erhalten Sie auch in der Finanzabteilung des Rathauses Grieskirchen
Leiter Christian Braun: (07248) 622 55-24
Weitere Informationen zur Freizeitwohnungspauschale vom Land Oö.
Zur gesamten Rechtsvorschrift "Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesrecht konsolidiert"