Vereinsförderung

R i c h t l i n i e n
für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadtgemeinde
Grieskirchen an Vereine und Institutionen
(Subventionsordnung)
Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grieskirchen vom 13. September
1994 wurden nachstehende Richtlinien (Subventionsordnung der Stadtgemeinde
Grieskirchen) für die Gewährung von Förderungsmitteln erlassen.

§ 1
Geltungsbereich
Diese Subventionsordnung gilt für die Gewährung von Förderungen (finanzieller
Zuwendung nach Maßgabe des jeweiligen jährlichen ordentlichen Voranschlages und
sonstiger Leistungen) durch die Stadtgemeinde Grieskirchen.
Förderungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. erlassgemäßer
Regelungen durchzuführen sind oder für welche bereits eigene Richtlinien bestehen,
werden durch diese Richtlinien nicht berührt.

§ 2
Förderungswürdigkeit
Förderungswürdig sind alle Vereine und Institutionen, welche in erster Linie (überwiegend)
kulturelle, soziale und sportliche Aufgaben erfüllen, die im Interesse der Stadtgemeinde
Grieskirchen und seiner Bewohner liegen und innerhalb des Gemeindegebietes zur
Auswirkung gelangen. Weiters müssen rechtsgültige Statuten und eine Existenzdauer von
mindestens 2 vollen Jahren ab Konstituierung von den Förderungswerbern nachgewiesen
werden können.

§ 3
Ausschluss der Förderung
(1) Unabhängig des Erfordernisses nach § 2 wird keine Förderung gewährt, wenn
a) die formalen Voraussetzungen gem. § 5 nicht vorliegen bzw. nicht eingehalten
werden.
b) reine Freizeit- und Vergnügungsziele verfolgt werden
c) die Ausgaben für Aktivitäten außerhalb des Gemeindegebietes von Grieskirchen
entstanden sind
d) eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit bzw. Erwerbsmöglichkeit zur Erzielung
gewinnorientierter Einnahmen gegeben ist
e) Verstöße gegen die bestehende Rechts- und Wirtschaftsordnung auftreten (z.B.
Konkurs, Strafrechtsverfahren etc.)
f) eine zwischenzeitliche oder endgültige Auflösung des Vereines oder der Institution
vorliegt

(2) Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Grieskirchen kann in begründeten Fällen, welche
im öffentlichen Interesse liegen, Ausnahmen von den vorhin angeführten Bedingungen
beschließen und dennoch eine Förderung gewähren.

§ 4
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Haushaltsansätze des vom Gemeinderat jährlich zu
beschließenden Voranschlages.
Für Subventionen werden jährlich in der Regel insgesamt 0,6 % der Gesamtausgaben des
ordentlichen Haushaltes an Subventionen gewährt, falle diese Mittel im Voranschlag vom
Gemeinderat vorgesehen sind. Diese Limitierung gilt jedoch nur für finanzielle
Zuwendungen.
Die Art der Förderung kann erfolgen in Form von:
I. FINANZIELLE ZUWENDUNGEN und
II. SONSTIGEN LEISTUNGEN, d.s.
a) Gewährung von Bauhofleistungen (Sach- und Personenleistungen)
b) Einräumung von Begünstigungen bei Miet-, Pacht- und sonstigen
Nutzungsverträgen bzw. Vereinbarungen hinsichtlich gemeindeeigene Grundstücke
und Gebäude
c) Kostenlose oder verbilligte Bereitstellung des Veranstaltungssaales im
Veranstaltungszentrum „Manglburg“
Alle diese sonstigen Leistungen (indirekte Förderungen) werden betragsmäßig zur
Gesamtsubvention hinzugezählt. Auch Befreiungen von div. Hausbesitzerabgaben
sind als Subventionen durchzubuchen.

§ 5
Formale Voraussetzungen
1.) a) Förderungen nach diesen Richtlinien werden ausnahmslos nur über schriftliche
Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind beim Stadtamt Grieskirchen so zeitgerecht
einzubringen, dass diese vor Voranschlagserstellung (d.i. bis längstens 30.
September) vorliegen.
b) Über Aufforderung hat der Förderungswerber alle zur Beurteilung der
Förderungswürdigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen und die zur Beurteilung
der maßgeblichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2.) Jedes Ansuchen hat zu enthalten:
a) das Förderungsvorhaben mit näherer Beschreibung, die beabsichtigte
Verwendung der Förderung und eine entsprechende Begründung
b) die schriftliche Verpflichtungserklärung, die Bedingungen der jeweils gültigen
Subventionsordnung einzuhalten.
3.) Falls im Voranschlag der Stadtgemeinde Grieskirchen zugunsten eines bestimmten
Förderungsempfängers eine Zweckwidmung bereits vorgesehen ist, so hat der
Förderungswerber spätestens 2 Monate vor Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres um
die Auszahlung derselben anzusuchen, widrigenfalls der vorgesehene
Förderungsbetrag verfällt.

§ 6
Auszahlung des Förderungsbetrages
Der Förderungsbetrag wird erst nach Erfüllung sämtlicher im § 5 genannten formalen
Voraussetzungen flüssig gemacht. Bei Subventionen bis EUR 726,73 hat eine Vorlage von
Unterlagen über die Finanzierung nur über Verlangen der Stadtgemeinde Grieskirchen zu
erfolgen.
Die Ausbezahlung der jährlichen Förderungsbeträge im Sinne dieser Richtlinien erfolgt je
nach Finanzlage der Stadtgemeinde Grieskirchen, jedoch bis spätestens 30.09 eines
jeden Jahres.
Die Anweisung des Subventionsbetrages bzw. des Zuschusses hat unter Beachtung der
Gemeinde-, Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung, LGBl. Nr. 44/1977 i.d. jeweils
geltenden Fassung und der einschlägigen Rechtsvorschriften für die Anweisung von
Gemeindemittel zu erfolgen.
Die jeweiligen Förderungswerber sind verpflichtet, die widmungsgemäße Vorweisung der
Förderung durch Original-Ausgabenbelege bzw. Nachweise der bis längstens 31. März
des darauffolgenden Jahres dem Stadtamt Grieskirchen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Überprüfung durch die Stadtgemeinde Grieskirchen kann in Zweifelsfällen auch an Ort
und Stelle vorgenommen werden. Weiters muss die Einschaumöglichkeit in die Gebarung
des Förderungswerbers gewährleistet sein.
Eigene oder abgetretene Forderungen der Stadtgemeinde Grieskirchen gegen den
Förderungswerber können von der Förderung in Abzug gebracht werden.
Wird ein Vorhaben durch die Übernahme einer Ausfallshaftung, die einer
aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, gefördert, so hat der Förderungswerber bei
Inanspruchnahme der Ausfallshaftung nach Abschluss des Vorhabens eine genaue
Abrechnung vorzulegen. Die endgültige Höhe der Förderung (Ausfallshaftung) wird
aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung der Abrechnung festgesetzt.

§ 7
Förderungs-Rückzahlungen
Der Förderungswerber ist verpflichtet, Förderungsmittel innerhalb einer von der
Stadtgemeinde Grieskirchen festzulegenden Frist samt einer bankmäßigen Verzinsung
zurückzuzahlen, wenn er diese widmungswidrig verwendet oder den Nachweis über die
widmungsgemäße Verwendung trotz Aufforderung nicht erbringt, wissentlich unrichtige
Gesuchsangaben gemacht hat oder sonstigen Bedingungen dieser Subventionsordnung
nicht einhält.

§ 8
Schlussbestimmung
Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht auch bei Vorliegen aller
Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Alle mit der Durchführung einer Förderung
verbundenen Gebühren oder Kosten hat der Förderungswerber zu tragen.
Ein Anspruch auf Auszahlung eines gewährten Förderungsbetrages vor der im § 6
genannten Frist besteht nicht.
Diese Richtlinien treten mit 01.10.1994 in Kraft.

Zuständig