Wirtschafts- und Arbeitsplatzförderung

A) FÖRDERUNGSUMFANG
1. Betriebsneugründung
Für Betriebsneugründungen in Grieskirchen wird für einen Zeitraum von 3 Jahren die anfallende Kommunalsteuer zu einem Drittel in Form einer Subvention rückerstattet.
Voraussetzung für diese Rückerstattung ist, dass die im Sinne der Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. 319/93 i.d.g.F., anfallende Kommunalsteuer jeweils pünktlich entrichtet wird.
Am Ende des Betriebsjahres wird die entrichtete Kommunalsteuer in Summe ermittelt und davon ein Drittel als Subvention für die Betriebsansiedlung in Grieskirchen bis spätestens 30.06. des Folgejahres rückerstattet.

2. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze
Für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen durch Grieskirchner Betriebe wird eine Subvention in folgender Form bzw. unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Der Förderungswerber muss nachweisen, dass er zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen hat.
Sofern dieser Nachweis erbracht wird, werden dem Betrieb 30 % der Differenz des gegenüber dem Vorjahr erhöhten Kommunalsteuerbetrages in Form einer Subvention rückvergütet.
Berechnungsbasis für die Rückvergütung für die gesamte Laufzeit bildet jene Kommunalsteuersumme, welche dem Jahr der Antragstellung vorausgegangen ist. Diese Kommunalsteuersumme wird jährlich um den Verbraucherpreisindex aufgewertet und von dem sich sodann ergebenden Mehrbetrag die 30%ige Subvention ermittelt.
Die Subvention wird auf einen Zeitraum von 3 Jahren begrenzt. Eine in diesem Zeitraum allenfalls in einem Jahr gegenüber dem Vorjahr niedrigere Kommunalsteuer zieht keine Verlängerung des Subventionszeitraumes von 3 Jahren nach sich.
Für den Fall, dass die Kommunalsteuer für ein oder mehrere Jahre rückläufig ist, gilt als Ausgangsbasis für eine erneute Förderung innerhalb der 3-Jahresfrist jene Kommunalsteuererklärung, welche der Förderung im ersten Jahr zugrunde gelegt wurde.
B) BEANTRAGUNG DER FÖRDERUNG
Förderungen im Sinne dieser Richtlinien sind für das Vorjahr bis jeweils spätestens 31.03. des laufenden Jahres beim Stadtamt Grieskirchen schriftlich zu beantragen. Die Ansuchen haben die Namen und Daten jener Beschäftigten, die unter die Förderung fallen, zu enthalten und sind bei erstmaliger Beantragung mit dem Ansuchen sowie jährlich jeweils bis 31.03. des Folgejahres vorzulegen.

C) ALLGEMEINE FÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN
Die Förderungsmaßnahme wird sofort eingestellt, wenn der Bewerber bei Einbringung des Antrages wissentliche falsche Angaben gemacht hat.
Zu Unrecht bezogene Förderungen bzw. Subventionen sind an die Stadtgemeinde Grieskirchen zurückzuzahlen.
Ausgeschlossen sind Förderungswerber, die wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften bestraft worden sind.
Der Betrieb erklärt sich bereit, der Stadtgemeinde Grieskirchen und ihren Organen Einblick in die Betriebsaufzeichnungen und Lohnunterlagen in jenem Ausmaß zu gewähren, das geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der angegebenen Werte zu beweisen.
Der Förderungsnehmer verpflichtet sich, Änderungen in der Betriebsform (Stilllegung, Übergabe, Insolvenz uä.), die eine Förderung nicht mehr zulassen, binnen zwei Wochen dem Stadtamt Grieskirchen schriftliche zu melden.
Auf die Zuerkennung dieser freiwilligen Förderungsmaßnahme der Stadtgemeinde Grieskirchen besteht k e i n Rechtsanspruch.
Förderungsansuchen können nur in jenem Ausmaß berücksichtigt werden, als im Voranschlag für das jeweilige Finanzjahr Mittel zur Verfügung stehen.
In Zweifelsfällen, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Grieskirchen im Sinne dieser Richtlinien vorliegen oder nicht, entscheidet der Stadtrat.

D) WARTEZEIT
Für Betriebe, die eine Förderung lt. Pkt.A) Zif.1 für Betriebsneugründungen erhalten haben, gilt für den Erhalt einer Förderung nach Pkt.A) Zif.2 (Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen), eine Wartezeit von 3 Jahren nach Auslaufen der ersten Aktion.
Jene Betriebe, welche eine Förderung lt. Pkt. A) Zif.2 erhalten, haben ebenfalls eine dreijährige Wartefrist nach Auslaufen der Förderungsmaßnahme zu beachten.

Diese Richtlinien sind gültig ab 01.01.2005.

Zuständig